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Solartechnik Bayern Sachverständiger und Fachgutachter Photovoltaik

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In der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine gerichtlich zugelassene oder nicht gerichtlich zugelassene Sachverständige/Gutachter.

Es gibt keine gerichtliche Zulassung für Sachverständige sowie Gutachter.


Solartechnik Bayern war unter anderem tätig für folgende Gerichte:

Landgericht München
Landgericht Kempten
Landgericht Aschaffenburg
Amtsgericht Laufen
Amtsgericht Rosenheim
Oberlandesgericht Bamberg


Diese Information: Der Gutachter vor Gericht wurde aufbereitet von Solartechnik Bayern

Der Sachverständige im Zivilprozess

Folgender Text wurde freundlicher Weise zur Verfügung gestellt vom Autor dieses Fachbeitrages, Herrn Siegfried Heuer, Koblenz. Wir danken für die zur Verfügungstellung.

Die Rollen des Sachverständigen im Zivilprozess:

Besteller (Verbraucher), Auftragnehmer, Generalunternehmer/-übernehmer und andere Institutionen vertreten den Standpunkt, dass nur öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige im Zivilprozess als Gutachter/Sachverständige tätig werden können.

Dies ist nicht korrekt.

Weiterhin wird angenommen, dass der nicht öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige keine "Gerichtszulassung" hat.

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine gerichtlich zugelassene oder nicht gerichtlich zugelassene Sachverständige/Gutachter. Es gibt keine gerichtliche Zulassung für Sachverständige sowie Gutachter.

Die Zivilprozessordnung (ZPO) kennt fünf Beweismittel: Beweis durch Augenschein, Zeugenbeweis, Beweis durch Sachverständige, Beweis durch Urkunden und Beweis durch Parteivernehmung. Ein Sachverständiger kann über drei dieser Beweismittel in den Zivilprozess eingebunden sein. Er kann als Sachverständiger vom Gericht zum Verfahren hinzugezogen werden, Zeuge sein - und über ein schriftliches Gutachten - für den Urkundenbeweis sorgen.

Bei einer Hinzuziehung durch das Gericht wird der Sachverständige zu dessen Gehilfe. Er nimmt eine von den Parteien unabhängige neutrale Position ein, aus der er dem Gericht über seine Untersuchung zu einer vom Gericht gestellten Frage berichtet. Der Sachverständige ist hier grundsätzlich austauschbar, da seine Untersuchung stets eine rückschauende Bewertung darstellt, die von der Person des Sachverständigen unabhängig ist.

Als Zeuge oder als Verfasser eines Gutachtens dagegen bekundet der Sachverständige - benannt von einer Partei - seine Wahrnehmung aus der Vergangenheit. Als Zeuge ist der Sachverständige daher nicht austauschbar, da nur er über seine in der Vergangenheit liegende Wahrnehmung berichten kann.

Der PV Gutachter als Zeuge

Wird der Sachverständige - zumindest vor Beginn einer gerichtlichen Auseinandersetzung - von einer Partei mit der Feststellung von Tatsachen beauftragt, wird er auch als Parteigutachter bezeichnet. Der Sachverständige wird zumeist bereits aus dem Grund hinzugezogen, dass der Auftraggeber zunächst wissen möchte, ob - aus Sicht eines neutralen und sachkundigen Dritten - ein bestimmter Zustand vorliegt, um seine Rechtsposition einschätzen zu können. Der Sachverständige begutachtet und dokumentiert dann mit seiner besonderen Fachkenntnis im Auftrag der Partei den vorhandenen Zustand und kann z. B. einen Hinweis darauf geben, ob aus seiner Sicht eine mangelhafte Leistung vorliegt.

Über seine Wahrnehmung aus dieser Begutachtung kann der Sachverständige dann in einem anschließenden Rechtsstreit als Zeuge berichten. Dabei ist er - wie jeder Zeuge - der Wahrheit verpflichtet und kann eine Aussage nur in besonderen Fällen verweigern.

Das Gericht hat die Zeugenaussage des Sachverständigen dann im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) neben den anderen Beweisen zu berücksichtigen. Dabei kommt der Aussage des Sachverständigen jedoch regelmäßig ein hohes Gewicht zu, da er trotz der Beauftragung durch eine Partei aufgrund seines fehlenden Eigeninteresses eine relativ neutrale Stellung einnimmt und seine Wahrnehmung aufgrund einer besonderen Fachkunde machen konnte.

Das Privatgutachten als Urkunde

Urkunden im Sinn der §§ 415 ff ZPO sind durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklärungen, die geeignet sind, Beweis für streitiges Parteivorbringen zu erbringen (vgl. BGHZ 65, 300). Unterschieden wird zwischen öffentlichen Urkunden als von Behörden erstellte Zeugnisse und Privaturkunden als von Privat erstellte und unterschriebene Erklärungen. Das im Auftrag einer Partei erstellte Gutachten eines Sachverständigen stellt danach eine Privaturkunde dar, die für den Beweis geeignet ist, dass der Sachverständige die im Gutachten dokumentierten Wahrnehmungen gemacht hat.

Auch ein solches Gutachten ist vom Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Auch hier kommt dem Gutachten, das vielfach auch eine fotografische und zeichnerische Dokumentation der Wahrnehmungen des Gutachters enthält, eine hohe Bedeutung zu.

Der PV Gutachter / Sachverständige vor Gericht

Prozessuale Stellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

Die §§ 402 ff ZPO regeln den Beweis durch Sachverständige. Im Gegensatz zum als Zeugen benannten Parteigutachter oder dessen als Urkunde vorgelegten Gutachten wird hier Beweis dadurch erhoben, dass das Gericht einen Sachverständigen damit beauftragt, zu bestimmten Fragen Stellung zu nehmen.

Sachverständiger ist, wer auf einem bestimmten Fachgebiet aufgrund seiner Ausbildung und seiner praktischen Erfahrung besondere Kenntnisse vorweist und so im Einzelfall als Beweismittel und als Helfer des Richters zur Entscheidung in einem Prozess herangezogen wird.

Auswahl und Benennung des Sachverständigen durch das Gericht:

Wer als Sachverständiger vom Gericht benannt werden kann, wird in der Zivilprozessordnung nur mittelbar beschrieben. Nach dem Wortsinn muss der Sachverständige zuvorderst im Hinblick auf das Beweisthema über Sachverstand verfügen, um bei der Feststellung von Tatsachen dem Gericht behilflich sein zu können.

Die Sachkunde des zu benennenden Sachverständigen muss nicht durch Zeugnisse, Titel oder Berufsbezeichnungen nachgewiesen sein. Auch ist die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen keine Voraussetzung für seine Heranziehung durch das Gericht. Entscheidend ist allein, dass der Sachverständige für die jeweilige Beweisfrage tatsächlich über die erforderliche Sachkunde verfügt. Demgemäß sind die vom Gericht beauftragten Sachverständigen nach § 407 a ZPO verpflichtet, zunächst unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in ihr Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann.

Die Auswahl des Sachverständigen steht im Ermessen des Gerichts, soweit sich nicht die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige geeinigt haben. Wie viele Sachverständige beauftragt werden, wird gleichfalls vom Gericht im freien Ermessen bestimmt, wobei das Gericht hier nicht an eine Vereinbarung der Parteien gebunden ist.

§ 404 Abs. 2 ZPO gibt den Gerichten auf, dass für den Fall, dass für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt sind, andere Personen nur dann gewählt werden sollen, wenn besondere Umstände dies erfordern. § 404 Abs. 2 ZPO ist jedoch eine reine Ordnungsvorschrift, die das Ermessen des Gerichtes bei der Auswahl des Sachverständigen nicht ersetzt. Als Grund für die in § 404 Abs. 2 ZPO niedergelegte Bevorzugung öffentlich bestellter Gutachter wird angeführt, dass diese neben der Sachkunde aus forensische Erfahrung mitbringen und zudem nach § 407 Abs. 1 ZPO zur Erstattung von Gutachten verpflichtet sind. Diese Voraussetzungen können jedoch auch von nicht öffentlich bestellten Sachverständigen erfüllt werden. Nach § 407 Abs. 1 ZPO ist auch derjenige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet, der sich öffentlich im betreffenden Fachgebiet zur entgeltlichen Berufsausübung erbietet. Hierunter fallen sämtliche Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für die Erstellung eines Gutachtens in Frage kommen. Verfügen solche Personen zudem über forensische Erfahrungen, fällt die Rechtfertigung für eine Bevorzugung öffentlich bestellter Sachverständiger durch § 404 Abs. 2 ZPO weg. Das Gericht kann den Sachverständigen in eigenem Ermessen nach der Fachkunde auswählen. Die Missachtung von § 404 Abs. 2 ZPO allein rechtfertigt noch nicht den Vorwurf des Ermessensmissbrauchs.

Die öffentliche Bestellung von Gutachtern durch die zuständigen Stellen wie z. B. die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer erfolgt nicht nur nach dem Kriterium der Sachkunde. Auch andere Kriterien, die nicht mit den für einen Sachverständigen im Sinne der §§ 402 ff. ZPO erforderlich Qualifikationen im Zusammenhang stehen, fließen bei der öffentlichen Bestellung der Sachverständigen ein. Bei der Auswahl der Sachverständigen kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass ein öffentlich bestellter Sachverständiger über eine weitreichendere Sachkunde verfügt als ein nicht öffentlich bestellter Sachverständiger.

Ablehnung eines vom Gericht bestellten Sachverständigen

Ein vom Gericht ausgewählter und bestellter Sachverständiger kann nach § 406 ZPO aus den selben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Sachverständiger kann damit im Wesentlichen nur wegen seiner persönlichen Beziehung zu einer Partei oder der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Sachverständige bereits in der Sache ein entgeltliches Privatgutachten erstattet hat oder laufende Geschäftsbeziehungen zu einem der Prozessbeteiligten unterhält. Bedenken hinsichtlich der Sachkunde des Sachverständigen oder seiner Qualifikation als solche genügen nicht für eine Ablehnung.

Als Teil des Beweisbeschlusses im Sinne der §§ 358 ff. ZPO ist die Ernennung von Sachverständigen hinsichtlich der Auswahl und der Anzahl nicht selbständig anfechtbar.

Beweis durch Sachverständige

Der Sachverständige bringt seine Feststellungen und Einschätzungen zu dem Beweisthema in Form eines (mündlichen und schriftlichen) Gutachtens in den Prozess ein. Das Gutachten ist nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen.

Der vom Gesetz angenommene Regelfall einer mündlichen Gutachtenstellung ist in der gerichtlichen Realität eher von untergeordneter Bedeutung. Im Regelfall wird gemäß § 411 Abs. 1 ZPO eine schriftliche Begutachtung angeordnet. Nach Abgabe des schriftlichen Gutachtens kann dann das Gericht nach § 411 Abs. 3 ZPO auch das persönliche Erscheinen des Sachverständigen in einer mündlichen Verhandlung anordnen, damit dieser sein Gutachten erläutert.

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Anerkannter Sachverständiger